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Synopse aller Änderungen der TischlMstrV am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 38 der MstrPrHwÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TischlMstrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TischlMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
TischlMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 38 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
§ 3 Gliederung des Teils I
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 5 Fachgespräch
§ 6 Situationsaufgabe
§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Weitere Anforderungen
(Text neue Fassung)

§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 10 Übergangsvorschrift
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II


(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.

(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1. Gestaltung, Konstruktion und Fertigungstechnik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Tischlerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) konzeptionelle und funktionale Lösungen für die Fertigung unter Berücksichtigung der zu be- und verarbeitenden Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie statischer Berechnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,

b) die Bedeutung von Stilrichtungen und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache für die Gestaltung, Fertigung, Restaurierung und Rekonstruktion von Möbeln, Inneneinrichtungen sowie von fassadenabschließenden Elementen beschreiben und begründen,

c) Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen anfertigen, bewerten und korrigieren,

d) Möbel und Inneneinrichtungen, insbesondere Büro- und Ladeneinrichtungen, Küchen sowie Messebauten, auch unter Berücksichtigung der Ergonomie konzipieren, Fertigungstechniken bestimmen und die Auswahl begründen,

e) Vorschläge für konstruktionstechnische Maßnahmen, insbesondere für fassadenabschließende Elemente und Bauelemente sowie für Wand- und Deckenverkleidungen, unter Berücksichtigung unterschiedlicher bauphysikalischer Gegebenheiten erarbeiten und begründen; konstruktionsspezifische Vorgaben bewerten und korrigieren;

2. Montage und Instandhaltung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er Montageleistungen und Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher und baustellenbezogener Planungsbedingungen in Arbeitsaufträge umsetzen sowie die Durchführung veranlassen, koordinieren und kontrollieren kann. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Ablaufpläne für Montagearbeiten einschließlich der zum Einsatz kommenden Werkzeuge und Maschinen konzipieren und begründen; vorgegebene Montagepläne prüfen, bewerten und korrigieren,

b) Konzepte für Transport, Baustelleneinrichtung, Sicherheit und Abfallentsorgung entwickeln, bewerten und korrigieren,

c) Notwendigkeit objektbezogener Zwischen- und Endkontrollen von Montagearbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen darstellen und begründen,

d) Kriterien für die Koordination von Montageleistungen mit Auftraggebern und beteiligten Gewerken festlegen und begründen,

e) Montagetechniken beurteilen, Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung begründen,

f) Vorschläge für Maßnahmen des Wärme-, Feuchte-, Schall-, Rauch-, Brand- und Strahlenschutzes unter Berücksichtigung der Normen, Richtlinien und Vorschriften erarbeiten, begründen und korrigieren,

g) Schließ- und Schutzsysteme unterschiedlichen Verwendungszwecken zuordnen und Auswahl begründen;

3. Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,

c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Fertigung und Montage sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen und Gewerken berücksichtigen,

d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung, der Montage, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,

e) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und Auswahl begründen,

f) Zeichnungen und Ablaufpläne für die Fertigung erstellen, bewerten und korrigieren,

g) Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,

h) Konstruktions-, Verfahrens-, Fertigungs- und Oberflächentechniken sowie Beschläge auswählen, bewerten und Verwendungszwecken zuordnen,

i) Mengen und Zeiten ermitteln und berechnen, Vor- und Nachkalkulation durchführen,

j) Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung und Transport von Erzeugnissen bestimmen und begründen;

4. Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen sowie Konzepte für den Umgang mit Kunden erarbeiten; Präsentationskonzepte erstellen,

d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen,

f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,

h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.



(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1. ein
Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Weitere Anforderungen




§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung.



(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in
den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Die bis zum 30. Juni 2008 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 30. Juni 2008 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Juni 2008 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. Juni 2010 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 2008 geltenden Vorschriften ablegen.




Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.