Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben

§ 7 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin (EishAusbErV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 830 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1611
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2014, § 10 gilt weiter; FNA: 806-22-2-5 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Vorbereiten, Herstellen und Servieren von Fruchteiserzeugnissen und

2.
Rezepturen und lebensmittelrechtliche Vorschriften

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Vorbereiten, Herstellen und Servieren von Fruchteiserzeugnissen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Mengen bestimmen, Mischverfahren anwenden und ein verzehrfertiges Produkt herstellen,

b)
Früchte zum Weiterverarbeiten und Dekorieren vorbereiten,

c)
Erzeugnisse nach Vorgaben gestalten,

d)
Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten, einsetzen und reinigen und

e)
Rezepturen zur Eisherstellung erläutern, zutreffende Fachausdrücke anwenden sowie hygienische und Belange von Kunden bei der Herstellung beachten

kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe und ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;

3.
die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt 120 Minuten. Die Prüfungszeit für das Fachgespräch beträgt höchstens 15 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Rezepturen und lebensmittelrechtliche Vorschriften bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Speiseeissorten bestimmen sowie Herstellungsanforderungen erläutern und

b)
lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EishAusbErV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EishAusbErV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EishAusbErV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. (2) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan ...


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