Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben

§ 10 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin (EishAusbErV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 830 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1611
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2014, § 10 gilt weiter; FNA: 806-22-2-5 Berufliche Bildung
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§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die bei Außerkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse können nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt werden.

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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EishAusbErV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EishAusbErV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 EishAusbErV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 27.06.2013)
... Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft und mit Ausnahme des § 10 am 31. Juli 2014 außer Kraft.  ...


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