Synopse aller Änderungen des JFDG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 35 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JFDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
JFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Datenschutz


(Text alte Fassung)

1 Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.

(Text neue Fassung)

1 Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.




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