Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung (2. AusbEignVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.05.2008 BGBl. I S. 854 (Nr. 19); Geltung ab 27.05.2008
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 27. Mai 2008 AusbEignV § 7

§ 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch die Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 7 Befreiung von der Nachweispflicht

Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende Ausbildungsverhältnisse von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Mai 2008.



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