Auf Grund des §
30 Abs. 5 des
Berufsbildungsgesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§
7 der
Ausbilder-Eignungsverordnung vom
16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch die Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- § 7 Befreiung von der Nachweispflicht
Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende Ausbildungsverhältnisse von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Mai 2008.