Änderung § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 01.08.2021

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 861

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung


(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit.

(4) Für den Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit bestehen folgende Vorgaben:

(Text neue Fassung)

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren,



b) Augenbrauen färben und formen,

c) Haare mit klassischen Techniken schneiden,

d) Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten,

e) Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen,

f) Kunden serviceorientiert betreuen,

g) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen

kann.

2. Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a) Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken und

b) Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen.

vorherige Änderung

3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe mit situativem Fachgespräch und schriftlichen Aufgabenstellungen durchführen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.

4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 270 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 210 Minuten einschließlich 10 Minuten situatives Fachgespräch und 60 Minuten schriftliche Aufgabenstellungen durchgeführt werden. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.

5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich des situativen Fachgespräches und der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.



3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.

4. Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.

5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.




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