Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 932 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-42 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1 Rechtsgrundlagen
für Sicherheitsdienste
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Si-
cherheitsdienste beachten und anwenden
8  
b) Rechte von Personen und Institutionen beachten
c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
d) Rechtsverstöße erkennen und beurteilen
 10 
2Sicherheitsdienste
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
 
2.1Sicherheitsbereiche
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.1)
a) Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen
Zusammenhang einordnen
b) Aufgaben, Organisation und Leistungen der unter-
schiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und
Schnittstellen darstellen
c) Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Si-
cherheitsdienste bewerten
4  
2.2Arbeitsorganisation;
Informations- und
Kommunikationstechnik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.2)
a) Kommunikations- und Informationstechnik aufga-
benbezogen nutzen
b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Ar-
beitstechniken einsetzen
c) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
anwenden
d) Daten sichern und pflegen
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden
f) Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten
g) Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Be-
richtswesen mitwirken
5  
2.3Qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.3)
a) Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen
Qualitätsmanagements berücksichtigen
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsprozessen beitragen
c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kunden-
zufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf
das Betriebsergebnis berücksichtigen
 2 
3Kommunikation
und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
 
3.1 Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 3.1)
a) Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegensei-
tige Informationen gewährleisten
b) Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunika-
tionsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen
c) interne und externe Kooperationsprozesse beach-
ten, Kommunikationswege nutzen
2  
d) Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit be-
achten
e) Auswirkungen von Information und Kommunikation
auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
 2 
3.2 Kundenorientierte
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 3.2)
a) über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheits-
dienstleistungen informieren
b) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen
3  
c) Auswirkungen von Information und Kommunikation
mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berück-
sichtigen
d) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
e) Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit
dem Kunden situationsgerecht anwenden
f) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden
weiterleiten
 4 
4 Schutz und Sicherheit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durch-
führen
b) Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beur-
teilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten
c) Sicherheitsbestimmungen anwenden
d) Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waf-
fen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifi-
zieren
10  
e) Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschrif-
ten überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwa-
chen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
f) Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen,
Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei
Mängeln Maßnahmen einleiten
g) Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschrif-
ten überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwa-
chen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
h) Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit beachten; Schutz betriebsinterner Daten über-
wachen
i) Großschadensereignisse erkennen und situationsbe-
zogene Maßnahmen berücksichtigen
 19 
5 Verhalten und Handeln
bei Schutz- und
Sicherheitsmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und
die Öffentlichkeit berücksichtigen
b) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhal-
ten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermei-
dung oder -bewältigung ergreifen
c) Methoden der Deeskalation anwenden
d) ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer
Sprache
e) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen
f) Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durch-
führen
g) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere An-
gaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren
17  
h) Verhaltensnormen und -muster von Personen und
Gruppen situationsabhängig berücksichtigen
i) Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderhei-
ten von Tätergruppen berücksichtigen
 3 
6 Sicherheitstechnische
Einrichtungen und Hilfsmittel
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a) technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pfle-
gen und deren Funktionsfähigkeit prüfen
3  
b) Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrich-
tungen darstellen
c) Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunika-
tionstechnik handhaben, Kontrollinstrumente able-
sen, Informationen auswerten und Maßnahmen er-
greifen
 12 
7Ermittlung, Aufklärung
und Dokumentation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf
Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unter-
scheiden sowie situationsgerecht auswählen und
anwenden
b) sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklä-
ren und dokumentieren
c) aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen
  12
8Planung und betrieb-
liche Organisation von Sicher-
heitsleistungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
 
8.1Markt- und
Kundenorientierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8.1)
a) bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen
mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb
bewerten
b) Kunden und Interessenten über Sicherheitsleistun-
gen beraten
c) Auswirkungen von Information, Kommunikation und
Kooperation auf den Geschäftserfolg beachten
d) interne und externe Kooperationsprozesse mit ge-
stalten
e) Beschwerdemanagement als Element einer kunden-
orientierten Geschäftspolitik anwenden
  6
8.2Risikomanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8.2)
a) bei der Identifizierung und Analyse von Risiken mit-
wirken
b) technische, organisatorische und personelle Maß-
nahmen zur präventiven Gefahrenabwehr planen
c) die Wirksamkeit getroffener Maßnahmen bewerten
d) Vorbereitungen auf den Ereignisfall treffen
  20
8.3Betriebliche
Angebotserstellung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8.3)
a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieb-
lichen Dienstleistungsangebotes mitwirken
b) Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen
bei der betrieblichen Leistungserstellung berück-
sichtigen
c) bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung
mitwirken
  6
8.4Auftragsbearbeitung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8.4)
a) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatori-
scher, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher
Gesichtspunkte planen
b) Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine pla-
nen
c) an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau
und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leis-
tungsrechnung beachten
  6
8.5Teamgestaltung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8.5)
a) Teams aufgabenbezogen unter Berücksichtigung
verschiedener Persönlichkeitsprofile gestalten
b) Verfahren der Konfliktlösung anwenden
c) Synergieeffekte eines Teams nutzen
  2


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
123 4 
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften darstellen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen