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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit (SchSiSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 940 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-43 Berufliche Bildung

§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,

2.
Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde,

4.
Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.

(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,

b)
Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,

c)
Tätermotive und -verhalten beurteilen,

d)
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie

e)
bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie

b)
Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen,

b)
die Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen,

c)
Sicherheitsbestimmungen berücksichtigen sowie

d)
die Einhaltung von Arbeits-, Brand- und Umweltschutz sowie Vorschriften des Daten- und Informationsschutzes feststellen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten;

4.
der Prüfling soll ferner nachweisen, dass er

a)
Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr durchführen einschließlich melden und berichten,

b)
kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren sowie

c)
qualitätssichernde Maßnahmen umsetzen kann;

5.
der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch führen; Grundlage des Fachgesprächs ist eine von zwei von ihm durchgeführten und dokumentierten betrieblichen Aufgaben aus seinem Einsatzbereich; die Dokumentationen sollen eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise bei der Ausführung sowie eine Bewertung des Ergebnisses beinhalten; jede Dokumentation soll drei Seiten nicht überschreiten; betriebsübliche Unterlagen sind beizufügen; die Dokumentationen sind dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Prüfung zuzuleiten; hieraus wählt der Prüfungsausschuss eine aus; der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Aufgaben von dem Prüfling im Betrieb selbstständig durchgeführt worden sind; die Dokumentation wird nicht bewertet;

6.
die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten;

7.
das Ergebnis der schriftlichen Aufgabenbearbeitung ist mit 30 Prozent, das fallbezogene Fachgespräch mit 70 Prozent zu gewichten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln 20 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen 40 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in dem Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchSiSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiSAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchSiSAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...