Nach §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit §
172 des
Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt für Beschäftigte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung von Ansprüchen in Angelegenheiten nach dem
Bundesreisekostengesetz und dem
Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen
Trennungsgeldverordnung zu entscheiden.
Nach §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt für Beschäftigte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem
Bundesreisekostengesetz und dem
Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen
Trennungsgeldverordnung übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 anzuwenden.