Änderung § 3 VFBAZV vom 01.01.2009

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§ 3 VFBAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 VFBAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.01.2009 BGBl. I S. 42
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zahlverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals. Abweichend davon erfolgt die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages für das erste und das zweite Quartal 2008 innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals.

(2) Die weiteren Einzelheiten des Zahlverfahrens vereinbaren die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Bundesbank.



 



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