Änderung § 34 BeamtStG vom 15.06.2017

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§ 34 BeamtStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2017 geltenden Fassung
§ 34 BeamtStG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten


(Text alte Fassung)

1 Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2 Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3 Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(Text neue Fassung)

1 Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. 2 Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 3 Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 4 Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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