§ 13 BeamtStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung | § 13 BeamtStG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung. |