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Synopse aller Änderungen des BeamtStG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 10 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeamtStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BeamtStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
BeamtStG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Personalakte


(Text alte Fassung)

1 Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. 2 Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). 3 Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. 4 Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. 5 Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verwendung vorgesehen werden.

(Text neue Fassung)

1 Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. 2 Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). 3 Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. 4 Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. 5 Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.


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