§
1 der
Ferienreiseverordnung vom
13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch die Verordnung vom
19. Juni 2007 (BGBl. I S. 1184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Spalte Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg und von Anschlussstelle Oyten bis Horster Dreieck".
- b)
- In Nummer 4 wird die Spalte Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
von der Anschlussstelle Herleshausen bis zum Autobahndreieck Nossen".
- c)
- In Nummer 7 wird die Spalte Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Ost bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen".
- d)
- Nummer 11 wird aufgehoben.
- e)
- Die bisherigen Nummern 12 bis 21 werden die neuen Nummern 11 bis 20.
- 2.
- In Absatz 3 Nr. 2 wird die Streckenbeschreibung wie folgt gefasst:
Neubrandenburger Ring bis Berlin".