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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 42 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung

(1) Der Prüfungsteil 'Produktionsprozesse', die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind gesondert zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. 2 Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen
nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1. der Bewertung des Prüfungsteils 'Produktionsprozesse',

2. dem nach Absatz
2 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' und

3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'.

(5) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung
des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Produktionsprozesse' sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,

2. die Benennung, das
nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Prozessmanagement' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3. die Benennung, das nach
Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs,

4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und

5. gegebenenfalls die Freistellungen nach
§ 8.

4 Jede Freistellung nach Satz
3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 4 Eine vollständige Befreiung ist nicht zulässig.

(heute geltende Fassung)