Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 42 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ProzManAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 42 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung der Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Prüfungsteil „Produktionsprozesse"
(Text neue Fassung)

§ 4 Prüfungsteil „Produktionsprozesse"
§ 5 Prüfungsteil „Prozessmanagement"
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Produktionstechnologie


§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 8
Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 9
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Wiederholung der Prüfung
§ 12 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Produktionstechnologie
Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte

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§ 4 Prüfungsteil „Produktionsprozesse"




§ 4 Prüfungsteil „Produktionsprozesse"


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Prüfungsteil „Produktionsprozesse' sollen die folgenden Befähigungen nachgewiesen werden:



(1) Im Prüfungsteil 'Produktionsprozesse' sollen die folgenden Befähigungen nachgewiesen werden:

1. Analysieren von technischen und organisatorischen Problemstellungen bei Änderungen von Produktionsprozessen oder der Produktion,

2. Konzipieren von Lösungen, Planen der organisatorischen und ausrüstungstechnischen Änderungen sowie der Prozessanpassungen,

3. Strukturieren von Projekten und Prozessen, Planen von Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Varianten,

4. Ermitteln des Personalbedarfs und Beschreiben der qualifikatorischen Anforderungen an das Personal,

5. Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätsmanagementmaßnahmen,

6. Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen,

7. Leiten der Umsetzung von Projekten, Organisieren effizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsatzes von Mitarbeitern, Einsetzen von Controlling-Instrumenten, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,

8. Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technischen Prüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnahmen,

9. Reflektieren von Projektverläufen, von Kosten und Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlägen,

10. Darstellen getroffener Entscheidungen, Vertreten von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen.

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(2) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Dokumentation über ein Projekt anzufertigen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.

(3) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.



(2) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Dokumentation über ein Projekt anzufertigen. Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.

(3) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.

(4) Auf Grund der Dokumentation, der Präsentation und des Fachgesprächs sind die Befähigungen nach Absatz 1 zu bewerten.



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§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"




§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"


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(1) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist eine Situationsaufgabe schriftlich zu bearbeiten sowie ein situationsbezogenes Fachgespräch zu führen.



(1) Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist eine Situationsaufgabe schriftlich zu bearbeiten sowie ein situationsbezogenes Fachgespräch zu führen.

(2) Durch die Bearbeitung der Situationsaufgabe sind folgende Befähigungen nachzuweisen:

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1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung, -auswahl und -entwicklung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln, Personalentwicklungspotentiale einschätzen, Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung sicherstellen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



1. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalplanung, -auswahl und -entwicklung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln, Personalentwicklungspotentiale einschätzen, Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung sicherstellen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen, Erstellen von Anforderungsprofilen,

b) Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung sowie durch Rekrutierung,

c) Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen,

d) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern,

e) Mitwirken bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen,

f) Anwenden des Arbeits- und Tarifrechts,

g) Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,

h) Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten,

i) Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus- und Fortbildung;

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2. im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- und Teamführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter sowie Teams führen, deren Entwicklung fördern, motivieren und einsetzen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



2. im Qualifikationsschwerpunkt 'Mitarbeiter- und Teamführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter sowie Teams führen, deren Entwicklung fördern, motivieren und einsetzen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Beurteilen von Mitarbeitern,

b) Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,

c) Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,

d) Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,

e) Anwenden von Methoden der Begleitung und Beratung in Qualifizierungsprozessen,

f) Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unterschiede,

g) Führen von Teams, insbesondere gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Aktivitäten bei Zielabweichung, Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen, Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz,

h) Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen,

i) Beenden von Arbeitsverhältnissen, Erstellen von Zeugnissen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Situationsaufgabe ist so zu gestalten, dass beide Qualifikationsschwerpunkte thematisiert werden. Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten „Produktionskonzept' und „Produktionsablauf' des Prüfungsteils Prozessmanagement sollen berücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer der Situationsaufgabe beträgt mindestens 120 Minuten und höchstens 150 Minuten.



Die Situationsaufgabe ist so zu gestalten, dass beide Qualifikationsschwerpunkte thematisiert werden. Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten 'Produktionskonzept' und 'Produktionsablauf' des Prüfungsteils Prozessmanagement sollen berücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer der Situationsaufgabe beträgt mindestens 120 Minuten und höchstens 150 Minuten.

(3) Wurde in der Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(4) Durch das situationsbezogene Fachgespräch sind folgende Befähigungen in den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Anwendungsfällen nachzuweisen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen zu können,

2. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet führen zu können.

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
wählt einen der Anwendungsfälle aus. Das situationsbezogene Fachgespräch soll mindestens 45 und höchstens 60 Minuten dauern.



1. Im Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen zu können,

2. im Anwendungsfall 'Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet führen zu können.

Die zu prüfende Person
wählt einen der Anwendungsfälle aus. Das situationsbezogene Fachgespräch soll mindestens 45 und höchstens 60 Minuten dauern.

(heute geltende Fassung) 
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§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung




§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfungsteil 'Produktionsprozesse', die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind gesondert zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. 2 Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen
nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1. der Bewertung des Prüfungsteils 'Produktionsprozesse',

2. dem nach Absatz
2 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' und

3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'.

(5) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung
des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Produktionsprozesse' sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,

2. die Benennung, das
nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Prozessmanagement' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3. die Benennung, das nach
Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs,

4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und

5. gegebenenfalls die Freistellungen nach
§ 8.

4 Jede Freistellung nach Satz
3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 4 Eine vollständige Befreiung ist nicht zulässig.

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§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Prüfungsleistungen freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsleistungen nach dieser Verordnung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Der Prüfungsteil 'Produktionsprozesse',
die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind einzeln zu bewerten.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' ist das arithmetische Mittel aus
den Bewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. 2 Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 (neu)




§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 8 Absatz 3 jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) 1 Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus folgenden Bewertungen zu berechnen:

1. der Bewertung des Prüfungsteils 'Produktionsprozesse',

2. dem nach § 8 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Prozessmanagement' und

3. dem nach § 8 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'.

(4) 1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 10 (neu)




§ 10 Zeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Wiederholung der Prüfung




§ 11 Wiederholung der Prüfung


(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten




§ 12 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
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Anlage (zu § 2 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Produktionstechnologie




Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Spezialistenprofile in der Produktionstechnologie


Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Prozessmanager - Produktionstechnologie/zur Geprüften Prozessmanagerin - Produktionstechnologie erforderlich sind. Sie bilden das im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.

1 Prozessexperte/Prozessexpertin 1.1 Arbeitsgebiet:

Prozessexperten/Prozessexpertinnen arbeiten in der Produktion. Sie erarbeiten in Projektteams mit Entwicklern, Applikationslieferanten und Zulieferern Lösungen für produktions- und prozesstechnische Aufgabenstellungen.

1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse: Prozessexperten/Prozessexpertinnen

- analysieren Prozessanforderungen, vergleichen Fertigungs- und Montageverfahren hinsichtlich Produktqualität, Prozesssicherheit und Wirtschaftlichkeit,

- erarbeiten technische Lösungen, kalkulieren Kosten, Stückzahlausbringungen und schätzen Bearbeitungszeiten ab,

- wirken bei der Gestaltung von Produktionsanlagen mit, führen Gefährdungsbeurteilungen durch, arbeiten bei der Erstellung von Lastenheften mit,

- arbeiten mit Systemherstellern, Zulieferern und Logistikpartnern zusammen,

- wirken bei der Gestaltung von Logistikprozessen mit,

- erstellen Arbeitsanweisungen und Prozessbeschreibungen, arbeiten Produktionspersonal ein,

- wirken bei der Planung und Steuerung der Produktion mit,

- nehmen Fehlermeldungen auf und priorisieren diese, erarbeiten Lösungen zur Verbesserung der Anlagenverfügbarkeit,

- pflegen neue Produkte und Programme ein, überwachen das Konfigurations- und Änderungsmanagement,

- optimieren Prozesse.

1.3 Berufliche Befähigungen:

Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende berufliche Befähigungen voraus:

- analytische Fähigkeiten,

- ergebnisorientiertes Handeln,

- Kommunikationsfähigkeit,

- Problemlösefähigkeit,

- Prozess-/Projektkoordinierung,

- systematisch-methodisches Vorgehen,

- Teamfähigkeit.

1.4 Nachweis der Qualifikation:

Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.

2 Applikationsexperte/Applikationsexpertin

2.1 Arbeitsgebiet:

Applikationsexperten/Applikationsexpertinnen arbeiten an der Schnittstelle zwischen Kunden und Produktion. Sie erarbeiten in Projektteams mit Entwicklern und Kunden Lösungen für produktions- und prozesstechnische Aufgabenstellungen.

2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:

Applikationsexperten/Applikationsexpertinnen

- bearbeiten Kundenanfragen, klären technische Anforderungen, Kosten und Termine,

- erarbeiten Problemlösungen, klären technische Voraussetzungen,

- arbeiten an der Entwicklung von Kundenlösungen mit,

- erläutern Kunden Prozessdaten und Rahmenbedingungen und beschreiben Vorgaben für die Einbindung von Komponenten oder Anlagen in den Gesamtprozess,

- setzen Kundenaufträge in Konstruktions-, Produktions- oder Auslieferungsaufträge um,

- überwachen die Leistungserstellung und Termine, setzen Prioritäten bei der Abwicklung der Aufträge,

- erstellen vereinbarte Referenzprodukte, prüfen und dokumentieren im Rahmen der Abnahme die den Kunden vertraglich zugesicherten Leistungen,

- erstellen Daten für die Systemdokumentation zur Sicherung von Support und Service zusammen,

- bearbeiten Reklamationen, Änderungsanforderungen und Gewährleistungsfälle,

- betreuen Kunden beim Einsatz der Anlagen oder Komponenten, optimieren Applikationen und Prozesse.

2.3 Berufliche Befähigungen:

Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende berufliche Befähigungen voraus:

- Akquisitionsstärke,

- Dialogfähigkeit,

- Kundenorientierung,

- ergebnisorientiertes Handeln,

- Kooperationsfähigkeit,

- Markteinschätzung,

- Auftrags-/Projektkoordinierung,

- systematisch-methodisches Vorgehen.

2.4 Nachweis der Qualifikation:

Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.



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Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


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Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition

100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0

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Anlage 3 (neu)




Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Produktionsprozesse' die Benennung, die Bewertung und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,

2. zum Prüfungsteil 'Prozessmanagement' die Benennung, das nach § 8 Absatz 3 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils in Punkten,

3. zum Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' die Benennung, das nach § 8 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs in Punkten,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Befreiungen nach § 7.




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