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§ 8 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

V. v. 15.04.1992 BGBl. I S. 912; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 2129-6-6 Umweltschutz
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§ 8 Aufbringungsplan



Die zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörden der Länder oder von diesen beauftragte Dritte haben jährlich einen Aufbringungsplan über die im Verlauf des Kalenderjahres aufgebrachten Klärschlämme zu erstellen.

 
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