Änderung § 5 AbfKlärV vom 01.03.2010

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§ 5 AbfKlärV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 5 AbfKlärV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausnahmeregelungen


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall eine Genehmigung für die Aufbringung von Klärschlamm auf Ackerflächen in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Nationalparks, geschützten Landschaftsbestandteilen und Flächen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall eine Genehmigung für die Aufbringung von Klärschlamm auf Ackerflächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen.

 



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