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§ 7 - Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)

§ 7 Aufbewahrungsfristen



(1) Die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Registrierung zuständigen Behörden haben Akten und elektronische Akten über registrierte Personen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Löschung der im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekannt gemachten Daten gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes aufzubewahren.

(2) Akten und elektronische Akten über Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt worden ist, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf der Dauer der Untersagung aufzubewahren.

(3) Akten und elektronische Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden oder eine Untersagung nicht erfolgt ist, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.





 

Frühere Fassungen von § 7 RDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 18.05.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 RDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Artikel 2 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840, 2846; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 7 RDGEG Übergangsvorschrift zur Änderung der Zuständigkeit im Rechtsdienstleistungsgesetz (vom 16.03.2023)
... Die Zuständigkeit für die Aufbewahrung von Akten, bei denen die Fristen nach § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, bestimmt sich nach § 19 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 5 RDAufStG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „Die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz ...
Artikel 6 RDAufStG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... (2) Die Zuständigkeit für die Aufbewahrung von Akten, bei denen die Fristen nach § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, bestimmt sich nach § 19 des ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 7 AnwBerRÄndG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... 3 Satz 4" ersetzt und wird das Wort „zusätzlich" gestrichen. 4. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 6 InkaRÄndG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
... oder elektronisch" durch die Wörter „in Textform" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 13" die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 und ...