Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (1. ContStifGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Conterganstiftungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2008 ContStifG § 13, § 18

Das Conterganstiftungsgesetz vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2967), geändert durch Artikel 81 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „121 Euro" durch die Angabe „242 Euro" und die Angabe „545 Euro" durch die Angabe „1 090 Euro" ersetzt.

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2" gestrichen.



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