§ 3 Rechtsform von Erzeugerorganisationen
Als Erzeugerorganisation können alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften anerkannt werden, die die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8267/a155506.htm