(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:
- 1.
- wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
- 2.
- wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,
- 3.
- eine andere nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannte Erzeugerorganisation oder
- 4.
- wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.
Die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 122 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigen. Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.
(2) Natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630