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§ 6 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

§ 6 Stimmrechte und Geschäftsanteile



(1) Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass kein Mitglied mehr als 49 Prozent der Stimmrechte gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung ausüben kann.

(2) Ferner muss durch Satzung sichergestellt sein, dass

1.
zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und drei oder weniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, nicht über mehr als 74 Prozent der Stimmrechte ausüben können,

2.
kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten.

In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 2 Nr. 2 zulassen.

(3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristische Person, deren Anteile von den anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten werden, so werden die Stimmrechte und die Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis zu den jeweils gehaltenen Anteilen zugerechnet.

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Zitierungen von § 6 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EU-ObstGemüseDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-ObstGemüseDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197
§ 20 OGErzeugerOrgDV Übergangsbestimmungen (vom 08.12.2017)
... 5 ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 ist § 6 der EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 ... operationelles Programm verfügt, bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms § 6 der EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 ...