Der Anteil der Erzeugung eines Mitglieds einer Erzeugerorganisation, der von dem betreffenden Mitglied nach Artikel 125a Abs. 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgegeben werden kann, darf 25 Prozent nicht überschreiten.
Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630