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§ 12 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

§ 12 Operationelle Programme



(1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen kann nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.

(2) Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind von den Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm kann einmal im laufenden Jahr beantragt werden.

(3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchgeführt werden:

1.
das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,

2.
die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.

(4) Der Anteil, um den der Betriebsfonds nach Artikel 66 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 im laufenden Jahr vermindert werden darf, beträgt höchstens 40 Prozent. In besonders begründeten Fällen kann die für die Genehmigung des operationellen Programms zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.

(5) Im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen nach Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können die zuständigen Stellen im Einzelfall eine Erhöhung des Betriebsfonds im laufenden Jahr um mehr als 25 Prozent zulassen.

(6) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisationen ihre Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 innerhalb von vier Wochen mitteilen.

(7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in Artikel 63 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.



 
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Frühere Fassungen von § 12 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2630

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EU-ObstGemüseDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU-ObstGemüseDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Artikel 1 EGObstGemÄndV Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
... operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden." 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 67 ...