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§ 14 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

§ 14 Zahlung der Beihilfe



Die zuständigen Stellen zahlen die beantragte Beihilfe bis spätestens 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr folgt, an die Erzeugerorganisationen aus.

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