(1) Die folgenden der in Artikel 103c Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt:
- 1.
- Marktrücknahmen,
- 2.
- die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse,
- 3.
- Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.
(2) Vermarktungsförderung und Kommunikation, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ernteversicherung als Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement können unter den in der nationalen Strategie nach Artikel 103f der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Bedingungen durchgeführt werden.
Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630