Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.10.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Abschnitt 1 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7847-11-4-109 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, der Erzeugergruppierungen, der Betriebsfonds und der operationellen Programme.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung und zur Änderung und Aufhebung anderer Verordnungen im Sektor Obst und Gemüse V. v. 7. Dezember 2011 BGBl. I S. 2630 m.W.v. 14. Dezember 2011

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Zuständigkeit



(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für die Anerkennung von

1.
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen Erzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben,

2.
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen mindestens eine Erzeugerorganisation angehört, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,

sowie für die Durchführung der damit verbundenen Vorschriften, die in dieser Verordnung und in den in § 1 genannten Rechtsakten bezüglich des Betriebsfonds und der operationellen Programme enthalten sind. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Ländern her, in denen die Mitglieder der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ihren Sitz haben.

(2) Im Übrigen sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed