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§ 9 - Raumausstattermeisterverordnung (RaumausMstrV)

V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1087 (Nr. 26); aufgehoben durch § 14 V. v. 04.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 239
Geltung ab 01.10.2008; FNA: 7110-3-178 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Übergangsvorschrift


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 10 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen V. v. 28. Februar 2020 BGBl. I S. 246 m.W.v. 6. März 2020

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Frühere Fassungen von § 9 RaumausMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2020Artikel 10 Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
vom 28.02.2020 BGBl. I S. 246
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 39 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 RaumausMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RaumausMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RaumausMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246
Artikel 10 1. MstrPrüfVÄndV Änderung der Raumausstattermeisterverordnung
... dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt. 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift Ein ... eingefügt. 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Übergangsvorschrift Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 39 MstrPrHwÄndV Änderung der Raumausstattermeisterverordnung
... 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung." 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift Die ... geltenden Fassung." 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht ...


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