Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von §
15 Satz 1 Nr. 1 des
Altersteilzeitgesetzes für das Jahr 2003 die Mindestnettobeträge nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Altersteilzeitgesetzes auf der Grundlage des §
275c des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des §
1 des
Beitragssatzgesetzes 2003 für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 neu zu bestimmen. §
330 Abs. 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, wenn die in §
44 Abs. 1 Satz 1 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil die bei Erlass geltende Rechtslage durch Gesetz rückwirkend geändert wurde.