Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben

Verordnung - Mindestnettobetrags-Verordnung 2003 (ErmVMinNettoV 2003 k.a.Abk.)

Artikel 10 § 2 G. v. 23.12.2002 BGBl. I S. 4637, 4642; aufgehoben durch Artikel 63 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 810-36-8-1 Arbeitsförderung
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Verordnung

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für das Jahr 2003 die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes auf der Grundlage des § 275c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 1 des Beitragssatzgesetzes 2003 für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 neu zu bestimmen. § 330 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, wenn die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil die bei Erlass geltende Rechtslage durch Gesetz rückwirkend geändert wurde.



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