Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 4/05 - (zu § 13 Absatz 1 Nr. 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) (BVerfGE20080417 k.a.Abk.)

B. v. 23.06.2008 BGBl. I S. 1100 (Nr. 26)
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung

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Entscheidung ändert mWv. 1. Juli 2008 ErbStG § 13

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 2008 - 2 BvL 4/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 13 Absatz 1 Nummer 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) vom 17. April 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 933) verletzt das Recht auf Chancengleichheit (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes), soweit Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.

2.
§ 13 Absatz 1 Nummer 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist längstens bis zum 30. Juni 2009 weiter anzuwenden.

3.
Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gilt die Steuerbefreiung des § 13 Absatz 1 Nummer 18 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auch für kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände, soweit sie § 34g Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes unterfallen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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