(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist, oder
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Behälter gekennzeichnet ist.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicherstellt,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
- 4.
- entgegen § 3 Abs. 3 eine Klimaanlage befüllt,
- 5.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Unternehmen beauftragt,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit durch dort genannte Personen durchgeführt wird,
- 8.
- entgegen § 9 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft oder
- 9.
- entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des §
26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des §
69 Absatz 1 Nummer 8 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 Absatz 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des §
69 Absatz 2 Nummer 15 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148