§ 9 - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 8053-6-33 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt, bedarf der vorherigen Zuteilung einer Quote nach Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die Europäische Kommission oder der Übertragung einer solchen Quote nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. 2Dies gilt nicht für die in Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Arten von teilfluorierten Treibhausgasen sowie Mengen teilfluorierter Treibhausgase, für die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine Ausnahme von der Quotenregelung genehmigt hat.

(2) Fluorierte Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Zwecke nur an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Bescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen können oder, sofern eine Bescheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.

(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann.

(4) Absatz 2 gilt bis zum 1. Juli 2017 nicht für den Verkauf an Unternehmen und den Kauf durch Unternehmen, die die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 aufgeführten Tätigkeiten durchführen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung V. v. 14. Februar 2017 BGBl. I S. 148 m.W.v. 18. Februar 2017

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Frühere Fassungen von § 9 ChemKlimaschutzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
vom 14.02.2017 BGBl. I S. 148

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Zitierungen von § 9 ChemKlimaschutzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ChemKlimaschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemKlimaschutzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ChemKlimaschutzV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.02.2017)
... Tätigkeit durch dort genannte Personen durchgeführt wird, 8. entgegen § 9 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft oder 9. entgegen § 9 Absatz ... § 9 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft oder 9. entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft. (3) Ordnungswidrig im Sinne des ...
§ 11 ChemKlimaschutzV Straftaten (vom 18.02.2017)
... bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer ohne Zuteilung oder Übertragung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148
Artikel 1 ChemKlimaschutzVÄndV Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
... 2015/2068 enthalten." 8. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: „§ 8 Sonstige Betreiberpflichten (1) Der ... nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können. § 9 Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase (1) Wer teilfluorierte ... durch dort genannte Personen durchgeführt wird, 8. entgegen § 9 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft oder 9. entgegen § 9 ... 9 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft oder 9. entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft." c) Nach Absatz 2 wird ... bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer ohne Zuteilung oder Übertragung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt." 11. Der ... 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt." 11. Der bisherige § 9 wird aufgehoben. 12. § 9a wird § 12 und wie folgt geändert:  ...


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