Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 16 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)

V. v. 25.04.1994 BGBl. I S. 922; aufgehoben durch § 101 V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467
Geltung ab 07.05.1994; FNA: 2124-18-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
|

§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren,

2.
Strahlentherapie,

3.
Nuklearmedizin,

4.
Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 16 MTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25a MTA-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 23.04.2016)
... Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. (6) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 22 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
... aus einem Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. (6) Die ...