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§ 4 - Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung (StmStbMstrV)

V. v. 11.07.2008 BGBl. I S. 1281 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.2008; FNA: 7110-3-180 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Steinmetzarbeit nach Nummer 1 oder eine Steinbildhauerarbeit nach Nummer 2 zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist

1.
als Steinmetzarbeit

ein profiliertes oberflächenbearbeitetes Werkstück oder ein Bauteil aus Naturstein manuell oder maschinengestützt herzustellen

oder

ein mehrteiliges profiliertes historisches Bauteil unter Beachtung der Oberflächenanforderungen zu restaurieren oder zu rekonstruieren

oder

ein Belag aus Naturstein oder künstlichem Stein unter konstruktiven und gestalterischen Anforderungen herzustellen und zu verlegen;

2.
als Steinbildhauerarbeit

ein Bildhauerstück manuell oder maschinengestützt herzustellen, zu restaurieren oder zu rekonstruieren.

Die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

(4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsarbeiten werden mit 40 Prozent, die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent gewichtet.

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Zitierungen von § 4 StmStbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StmStbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StmStbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StmStbMstrV Situationsaufgabe
... Arbeiten auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2 oder 5, wenn er das ... hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2 oder 5, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuführen. ...