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§ 2 - Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)

V. v. 14.07.2008 BGBl. I S. 1291 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 12 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 26.07.2008; FNA: 7631-1-42 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
der Verlust des Rückversicherers die Differenz der Barwerte der Zahlungsströme zwischen Vorversicherer und Rückversicherer unter einem Rückversicherungsvertrag, sofern diese für den Rückversicherer negativ ist. Bei der Berechnung der Differenz ist der Barwert der Schadenzahlungen, Rückversicherungsprovisionen beziehungsweise Kostenerstattungen und sonstigen Zahlungen, die der Rückversicherer an den Vorversicherer auf Grund des Vertrages zu leisten hat, vom Barwert der an den Rückversicherer zu leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen in Abzug zu bringen. Zahlungsströme, die der Begleichung von Kosten dienen, die den Vertragsparteien durch Zahlungen an Dritte, die nicht Vertragspartei sind, entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Barwerte ebenso außer Betracht wie die Verwaltungskosten des Rückversicherers. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die der Rückversicherer aus Leistungen des Vorversicherers, insbesondere aus den Rückversicherungsbeiträgen, finanziert. Die Rückversicherungsbeiträge sind daher entsprechend anteilig zu kürzen. Soweit die Kosten dem Unternehmen der Höhe nach nicht bekannt sind, sind diese gewissenhaft zu schätzen;

2.
der erwartete Verlust des Rückversicherers die Summe der mit den jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten möglichen Verluste im Sinne von Nummer 1 unter einem Rückversicherungsvertrag;

3.
der erwartete Beitrag die Summe der mit den jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten erwarteten Barwerte der an den Rückversicherer zu leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen im Sinne von Nummer 1 unter einem Rückversicherungsvertrag.

(2) Das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko gemäß § 121e Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass für den Rückversicherer ein Verlust im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 entsteht.

(3) Das versicherungstechnische Risiko gemäß § 121e Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass für den Rückversicherer ohne Berücksichtigung des Zeitpunktrisikos ein Verlust im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 entsteht.

(4) Das Risiko hinsichtlich der Abwicklungsdauer (Zeitpunktrisiko) gemäß § 121e Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass sich die für das versicherungstechnische Risiko maßgeblichen Zahlungsströme hinsichtlich der Abwicklungsgeschwindigkeit einschließlich des Zeitpunkts der Rückversicherungsleistung anders als vom Rückversicherer angenommen und für diesen unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes wirtschaftlich nachteilig entwickeln.

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