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§ 2 - Einundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (41. AnrV k.a.Abk.)

§ 2



Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs.1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.



 

Zitierungen von § 2 Einundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 41. AnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 41. AnrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 41. AnrV
... Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2008 an bestehen.  ...
Anlage 41. AnrV (zu § 2) Tabelle über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente für die Zeit ab 1. Juli 2008