Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 6/07 - (zu § 85 Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes) (BVerfGE20080618 k.a.Abk.)

B. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1330 (Nr. 30)
Geltung ab 26.07.2008; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung

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Entscheidung ändert mWv. 26. Juli 2008 BeamtVG § 85

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 85 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 322) ist mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1282) auf die Teilzeitbeschäftigung angeordnet wird.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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