Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 -
2 BvL 6/07 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§
85 Absatz 4 Satz 2 des
Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (
Beamtenversorgungsgesetz -
BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 322) ist mit Artikel
3 Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des §
14 Absatz 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 des
Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (
Beamtenversorgungsgesetz -
BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1282) auf die Teilzeitbeschäftigung angeordnet wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Abs. 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.