Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

II. Vorbehalt - Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts (BABefugÜAo k.a.Abk.)

A. v. 22.07.2008 BGBl. I S. 1405 (Nr. 31); aufgehoben durch III. A. v. 28.12.2017 BGBl. 2018 I S. 127
Geltung ab 30.07.2008; FNA: 860-3-31 Sozialgesetzbuch
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II. Vorbehalt



Die Zentrale kann die übertragenen Befugnisse in begründeten Einzelfällen selbst wahrnehmen. Der Vorbehalt gilt entsprechend im Verhältnis der Regionaldirektionen zu den nachgeordneten Dienststellen.



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