Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker und zur Systemelektronikerin (SysElektronAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1455 (Nr. 32); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-101 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker und zur Systemelektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SysElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SysElektronAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SysElektronAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 9 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...


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