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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik (MaATElektronAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1490 (Nr. 32); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-47 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

8.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

9.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

10.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

12.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13.
Montieren und Demontieren von elektrischen Maschinen,

14.
Herstellen von Wicklungen,

15.
Installieren und Inbetriebnehmen von Antriebssystemen,

16.
Instandhalten von Antriebssystemen,

17.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MaATElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaATElektronAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MaATElektronAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die ...
Anlage MaATElektronAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... 5 Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Abs. 2 Nr. 6) a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichti- gung der ... Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Abs. 2 Nr. 7) a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische ... und Analysieren von elektrischen Funk- tionen und Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 8) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische ... der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Abs. 2 Nr. 9) a) Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und ... und Konfigu- rieren von IT-Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 10) a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme ... und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 11) a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lö- ... Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 3 Abs. 2 Nr. 12) a) elektrische Maschinen nach Art und Anwendung un- terscheiden ... und Demon- tieren von elektrischen Maschinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 13) a) Materialien, insbesondere mittels Bohren, Senken, ... 14 Herstellen von Wicklungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 14) a) Wickeldaten aufnehmen b) Wickelpläne lesen und skizzieren ... Installieren und Inbetrieb- nehmen von Antriebs- systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 15) a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio- nen ... 16 Instandhalten von Antriebssystemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 16) a) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnun- gen, ... und Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 17) a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und be- raten, ...