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Anhang 2 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)

Anhang 2 zu Artikel 1 Nr. 7



Anlage V

Gültig ab 1. Januar 2008

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

 Stufe 1
(§ 40 Abs. 1)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 103,36196,20
übrige Besoldungsgruppen 108,54201,38


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 92,84 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 237,73 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

-
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 96,07 Euro

-
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 101,99 Euro

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