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Änderung § 1 Handelsklassengesetz vom 23.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei sowie zur Förderung der Marktübersicht bei diesen Erzeugnissen kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen einführen.

(2) Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 sind die in der Landwirtschaft einschließlich des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der gewerblichen Tierhaltung und der Imkerei und die in der Fischerei gewonnenen Erzeugnisse, ferner die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Lebensmittel; ausgenommen sind die den Vorschriften des Weingesetzes unterliegenden Erzeugnisse.

(Text alte Fassung)

(3) Soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnliche Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. Vorschriften nach den §§ 2 und 3 erlassen,

2. das Zuwiderhandeln gegen bestimmte in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union enthaltene Gebote oder Verbote mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro bedrohen.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von in Satz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Vorschriften zu erlassen über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnlichen Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, soweit die Voraussetzungen für die Nichtanwendung nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmt oder bestimmbar sind.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung) 
 

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