Synopse aller Änderungen des Handelsklassengesetz am 23.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Januar 2016 durch Artikel 4 des 2. AgrarMRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HdlKlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei sowie zur Förderung der Marktübersicht bei diesen Erzeugnissen kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen einführen.

(2) Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 sind die in der Landwirtschaft einschließlich des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der gewerblichen Tierhaltung und der Imkerei und die in der Fischerei gewonnenen Erzeugnisse, ferner die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Lebensmittel; ausgenommen sind die den Vorschriften des Weingesetzes unterliegenden Erzeugnisse.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnliche Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. Vorschriften nach den §§ 2 und 3 erlassen,

2. das Zuwiderhandeln gegen bestimmte in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union enthaltene Gebote oder Verbote mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro bedrohen.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von in Satz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Vorschriften zu erlassen über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnlichen Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, soweit die Voraussetzungen für die Nichtanwendung nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmt oder bestimmbar sind.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung) 

§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 sind die Merkmale zu bestimmen, welche die Erzeugnisse mindestens aufweisen müssen, wenn diese nach gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Als Merkmale können insbesondere bestimmt werden:



(1) 1 In Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 sind die Merkmale zu bestimmen, welche die Erzeugnisse mindestens aufweisen müssen, wenn diese nach gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2 Als Merkmale können insbesondere bestimmt werden:

Qualität,

Herkunft,

Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung, Gewinnung, Herstellung und Behandlung

Angebotszustand,

Reinheit und Zusammensetzung,

Sortierung und

Beständigkeit bestimmter Eigenschaften.

(2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner vorgeschrieben werden:

1. Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufmachung, Ausformung, Verpackung, Mengen- und Gewichtseinheiten für Erzeugnisse, die nach den gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden;

2. daß bestimmte Erzeugnisse nur nach den gesetzlichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen;

3. daß in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, die Handelsklasse anzugeben ist, unter der die Erzeugnisse jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschriften nach Nummer 2 oder entsprechende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Handelsklasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen;



4. daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschriften nach Nummer 2 erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Handelsklasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen;

5. daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die gesetzlichen Handelsklassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften nach Nummer 2 oder entsprechende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassen sind, ihren Notierungen oder Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen zugrunde zu legen haben;

6. welche Verfahren

a) bei der Einreihung der Erzeugnisse in die gesetzlichen Handelsklassen und

b) bei der Nachprüfung der Einreihung

zu beachten sind.

(3) Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 sollen nur insoweit erlassen werden, als nicht entsprechende lebensmittelrechtliche Vorschriften oder Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestehen, die auch den Zielen des § 1 Abs. 1 gerecht werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 5


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in § 1 Abs. 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2 Die Überwachung beim Verbringen in das Inland oder aus dem Inland kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.



(1) 1 Die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2 Die Überwachung beim Verbringen in das Inland oder aus dem Inland kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

(2) 1 Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, während der Geschäftszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen;

3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

4. Auskunft verlangen.

2 Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung beim Verbringen in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Erzeugnisse im Sinne des § 1 für den Betriebsinhaber in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren der Überwachung beim Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu regeln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11


vorherige Änderung

(weggefallen)



Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.




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