Das
Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Für die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt nicht für Ansprüche von Familienangehörigen, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 10 Arbeitslosenversicherung".
- b)
- In Satz 1 werden nach dem Wort Sozialgesetzbuch" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
- 3.
- § 11 wird aufgehoben.
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010) ... III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird nach dem Wort ...