Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 10/05 - (zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes) (BVerfGE20080527 k.a.Abk.)

B. v. 01.08.2008 BGBl. I S. 1650 (Nr. 35)
Geltung ab 09.08.2008; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 9. August 2008 TSG § 8

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2008 - 1 BvL 10/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1654) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1566) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der Gründe unvereinbar.

2.
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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