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Änderung § 11 EEWärmeG vom 29.12.2010

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§ 11 EEWärmeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2010 geltenden Fassung
§ 11 EEWärmeG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 63
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Überprüfung


(Text neue Fassung)

§ 11 Überprüfung *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.

vorherige Änderung

(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.



(2) 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.


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*) Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Bayern siehe B. v. 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 63)