§ 1a EEWärmeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | § 1a EEWärmeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
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(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude |
1 Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu. 2 Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden. |