Änderung § 5a EEWärmeG vom 01.05.2011

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§ 5a EEWärmeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
§ 5a EEWärmeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden


vorherige Änderung

 


(1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt wird.

(2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.




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