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Änderung § 18a EEWärmeG vom 01.05.2011

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§ 18a EEWärmeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
§ 18a EEWärmeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619

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§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a Berichte der Länder


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1 Damit die Bundesregierung die Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Erfahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berichten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011, dann bis zum 30. April 2013 und danach alle zwei Jahre über

1. die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach § 1a,

2. die getroffenen oder geplanten Regelungen zur Förderung der Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien, insbesondere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und

3. den Vollzug dieses Gesetzes.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis zum 30. Juni 2011 vorzulegen ist. 3 Die Berichte nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.